Satzung

Satzung der "Freunde des Gymnasiums Freiham e.V."

Stand vom 17.10.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Freunde des Gymnasiums Freiham“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2 Er hat den Sitz in 81248 München.

1.2 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Zweck des Vereins ist

2.1.1 die ideelle, kulturelle, soziale und materielle Förderung des Gymnasiums Freiham.

2.1.2 die Unterstützung von bedürftigen/finanzschwachen Schülerinnen und Schülern sowie des Lehrpersonals in schulischen Angelegenheiten. Hierzu gehören z.B. Schulmittelbedarf und Teilnahme an Schulveranstaltungen.

2.1.3 auf Wunsch des Elternbeirates die Verwaltung der Elternspende, die im Benehmen mit dem Elternbeirat des Gymnasiums Freiham vergeben wird, zu übernehmen.

2.1.4 die Pflege der persönlichen Verbundenheit der ehemaligen Schüler und Lehrer, der Eltern und allen anderen der Schule nahestehenden Personen mit der Schule und untereinander.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Förderung der Erziehung und Bildung durch das Gymnasium Freiham.

§ 3 Steuerliche Bindung der Tätigkeit und des Vermögens

3.1 Der Verein ist gemeinnützig und besonders förderungswürdig, überparteilich und überkonfessionell.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen können gegen Verwendungsnachweis erstattet werden.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstige Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt München zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung durch das Gymnasium Freiham oder hilfsweise anderer Bildungseinrichtungen der Stadt.

§ 4 Haftung

4.1 Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

4.2 Eine Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

4.3 §§ 31a und 31b BGB bleiben unberührt.

§ 5 Mitgliedschaft, Beitritt und Beendigung

5.1 Der Beitritt zum Verein steht allen geschäftsfähigen natürlichen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen, die sich mit dem Gymnasium Freiham verbunden fühlen.

5.2 Das Mitglied hat den jährlichen Vereinsbeitrag durch Überweisung oder durch Lastschrifteinzug zu zahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

5.3 Der Beitritt ist in Textform zu erklären.

5.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Textform. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres.

5.5 Die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erlöschen

5.5.1 mit dem Tod des Mitglieds,

5.5.2 mit einem Rückstand von mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen, wenn das Mitglied nach dem Rückstand mit einem Mitgliedsbeitrag gemahnt wurde,

5.5.3 beim Ausschluss, mit Ablauf der Monatsfrist nach Ziffer 6.3 ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Mitglied,

5.5.4 beim Austritt, nach Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand zum fristgemäßen Austrittszeitpunkt.

5.6 In allen Fällen des Ausscheidens ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

5.7 In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft besteht für die Mitglieder weder ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben noch auf Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Ausschluss

6.1 Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

6.2 Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied vom Vorstand rechtliches Gehör zu geben.

6.3 Der Ausspruch über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

8.2 Der Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart, der jeder einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertritt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung tätig wird. Der Kassenwart führt die laufenden Finanzen und verfügt über die Finanzmittel.

8.3 Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl/Bestätigung einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, endet die Wahlperiode des bisherigen Vorstandes. Über jedes Amt ist einzeln abzustimmen, wobei jedes Mitglied pro zu besetzendes Amt eine Stimme hat. Ein Kandidat ist nur gewählt, wenn er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode des bisherigen Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied.

8.5 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen werden ersetzt, soweit das Steuerrecht einen Abzug zulässt.

§ 9 Erweiterter Vorstand

9.1 Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Ziffer 8 und den Beisitzern. Die Beisitzer sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nicht außen. Die Vorschriften nach Ziffer 8.3 bis 8.5 gelten sinngemäß.

9.2 An Vorstandssitzungen nehmen alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes teil. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Vorstandsmitglieder können sich nicht durch andere Personen vertreten lassen.

9.3 Jedes Mitglied des erweiterten Vorstands kann verlangen, dass über Maßnahmen der Geschäftsführung ein Beschluss des erweiterten Vorstandes herbeigeführt wird. Die Maßnahme ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder zustimmt.

9.4 Die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand können eine Geschäftsordnung beschließen, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des erweiterten Vorstands bedürfen.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Weiterhin wird sie außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen, auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, von mindestens 20 % der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

10.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand entweder in elektronischer Form (Bekanntmachung auf der Webseite und Hinweis per E- Mail) oder in Schriftform.

10.3.1 In elektronischer Form ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung auf der Webseite bekannt gemacht, eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten, gleichzeitig die Tagesordnung bekannt gegeben wird und auf der Startseite ein deutlich hervorgehobener Hinweis auf die Einladung enthalten ist. Jedes Vereinsmitglied, das dem Vorstand die entsprechende Kennung mitteilt, erhält eine E-Mail-Benachrichtigung über die Einladung auf der Webseite. Der Zugang der E-Mail ist nicht für die Wirksamkeit der Einladung notwendig. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die ordnungsgemäße Einladungsbekanntmachung folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Berechnung der Zweiwochenfrist nicht mitgezählt.

10.3.2 In Schriftform ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung an die vom Vereinsmitglied angegebene Adresse versandt worden ist. Auf den Zugang kommt es nicht an. Die in Ziffer 10.3.1 bezeichneten Erfordernissen an Frist und Inhalt der Einladung gelten sinngemäß. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Berechnung der Zweiwochenfrist nicht mitgezählt. Bei Satzungsänderungen ist nur eine Einladung in Schriftform zulässig.

10.4 Weitere Tagesordnungspunkte mit Ausnahme von Satzungsänderungen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgezählt. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte werden nach Ablauf der Frist auf der Website des Vereins bekannt gegeben und die Mitglieder gem. Ziffer 10.3.1 per E-Mail informiert.

10.5 Bis zum Beginn der Mitgliederversammlung können weitere Tagesordnungspunkte benannt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht für die folgenden Beschlussgegenstände:

10.5.1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

10.5.2 Wahl, Abberufung eines oder mehrerer Kassenprüfer             

10.5.3 Höhe des Mitgliedsbeitrags

10.5.4 Satzungsänderungen

10.5.5 Auflösung des Vereins

Bis zum Beginn der Abstimmung können zu den behandelten Tagesordnungspunkten von jedem Mitglied Anträge gestellt werden.

10.6 Jede ordentliche/außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden darf.

10.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet die älteste natürliche und anwesende Person, die für ein Mitglied stimmberechtigt ist, die Versammlung.

10.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat ein vom Versammlungsleiter zu bestimmender Protokollführer, in einem von diesem unterzeichneten Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

11.2 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die

11.2.1 Beschlussfassung in Angelegenheiten der Geschäftsführung, wenn der Vorstand den Antrag in der Mitgliederversammlung stellt.

11.2.2 Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.

11.2.3 Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Eine Änderung der Festsetzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

11.2.4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

11.2.5 Genehmigung der Jahresrechnung.

11.2.6 Beschlussfassung über andere in dieser Satzung vorgesehene Aufgaben der Mitgliederversammlung.

§ 12 Jahresrechnung

12.1 Der Verein erstellt eine jährliche Jahresrechnung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

12.2 Die Jahresrechnung wird von den Kassenprüfern geprüft.

12.3 Die Jahresrechnung einschließlich des Ergebnisses der Kassenprüfung wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 13 Satzungsänderung

13.1 Für alle Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

13.2 Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 14 Salvatorische Klausel

14.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

14.2 Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 15 Inkrafttreten

15.1 Die Satzung tritt ab Vereinsgründung in Kraft.

15.2 Das Geschäftsjahr 2019/2020 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.Juli 2020.

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